IMPRESSUM
IMPRESSUM UND RECHTLICHE HINWEISE DES „SALZBURGER TAGEBLATT“
Anbieterin, Medieninhaberin und Herausgeberin
SALZBURGER TAGEBLATT ist ein journalistisches Angebot der:
SCANDIC TRUST GROUP LLC
Oksamytova-Straße 1-b, Büro 30
Sofiivska Borshchahivka
Region Kyiv - 08147 / Ukraine
E-Mail: [email protected]
Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Registernummer: 1010351020000018952
Die Tätigkeit im Rahmen dieses Medienangebots umfasst die Herausgabe und Veröffentlichung journalistischer Inhalte sowie die Bereitstellung von Nachrichten und Informationen in digitaler Form.
Sitz der Gesellschaft
SCANDIC TRUST GROUP LLC
Oksamytova-Straße 1-b, Büro 30
Sofiivska Borshchahivka
Region Kyiv - 08147 / Ukraine
Die Anbieterin hat ihren Sitz in der Ukraine. Der Zeitungstitel, die österreichische Internetadresse und die Berichterstattung über Salzburg und Österreich begründen für sich allein weder einen österreichischen Gesellschaftssitz noch eine Eintragung im österreichischen Firmenbuch. Historische Erscheinungsorte und technische Veröffentlichungsabläufe sind vom gesellschaftsrechtlichen Sitz der heutigen Anbieterin zu unterscheiden.
Technische Umsetzung
Die technische Umsetzung und Betreuung des Angebots erfolgen durch:
SCANDIC ASSETS FZCO
Dubai Silicon Oasis DDP
Gebäude A1/A2
Dubai - 342001
Vereinigte Arabische Emirate
Telefon: +971 54 221 5217
SCANDIC TRUST GROUP LLC ist die rechtlich verantwortliche Anbieterin, Medieninhaberin und Herausgeberin. SCANDIC ASSETS FZCO übernimmt die technische Umsetzung. Die Beauftragung technischer Dienstleister lässt die gesetzlichen Pflichten und die redaktionelle Verantwortung der Anbieterin unberührt.
Kooperation
Angebot in werblicher Kooperation mit:
LEGIER Beteiligungs mbH
Kurfürstendamm 14
10719 Berlin
Bundesrepublik Deutschland
Handelsregister: HRB 57837
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 413445833
Telefon: +49 30 99211 3469
Telefax: +49 30 99211 3225
E-Mail: [email protected]
Die Kooperation begründet für sich genommen keine Stellung der LEGIER Beteiligungs mbH als Anbieterin, Medieninhaberin, Herausgeberin oder Vertragspartnerin der Nutzerinnen und Nutzer dieses Medienangebots. Die vorstehenden Register- und Steuerangaben beziehen sich ausschließlich auf die LEGIER Beteiligungs mbH. Eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach den tatsächlich übernommenen Aufgaben.
Redaktionelle Verantwortung und Kontakt
Verantwortlich für die journalistisch-redaktionellen Inhalte: Steven Synder, Chefredakteur.
Korrespondenzanschrift der Chefredaktion:
Steven Synder
c/o SCANDIC ASSETS FZCO
Dubai Silicon Oasis DDP
Gebäude A1/A2
Dubai - 342001
Vereinigte Arabische Emirate
Telefon: +971 54 221 5217
E-Mail: [email protected]
Redaktionelle Anfragen, Hinweise auf Fehler, Beschwerden und rechtliche Mitteilungen können an die vorstehende E-Mail-Adresse gerichtet werden. Postalische Mitteilungen an die Anbieterin sind an SCANDIC TRUST GROUP LLC unter der oben genannten Gesellschaftsanschrift zu richten. Für Gegendarstellungsbegehren und andere förmliche Erklärungen bleiben die gesetzlichen Anforderungen an Form, Zugang und Fristen maßgeblich. Die Angabe einer Korrespondenzanschrift begründet keine davon abweichende gerichtliche Zuständigkeit.
Medienaufsicht und publizistische Selbstkontrolle
Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach den tatsächlich angebotenen Leistungen, den Niederlassungsverhältnissen und dem jeweils anwendbaren Recht. Die Kommunikationsbehörde Austria, KommAustria, nimmt insbesondere Aufgaben im Bereich elektronischer Audio- und audiovisueller Medien wahr und ist österreichische Koordinatorin für digitale Dienste nach dem Digital Services Act. Daraus folgt keine allgemeine behördliche Vorabkontrolle sämtlicher journalistischer Inhalte einer Nachrichtenwebsite. Die Zuständigkeit für einzelne Dienste ist anhand der gesetzlichen Voraussetzungen zu bestimmen. Der Österreichische Presserat ist eine Einrichtung der freiwilligen publizistischen Selbstkontrolle. Die Orientierung an seinem Ehrenkodex ist von einer förmlichen Anerkennung seiner Schiedsgerichtsbarkeit zu unterscheiden. Für datenschutzrechtliche Beschwerden ist die nach der DSGVO und dem österreichischen Datenschutzgesetz zuständige Aufsichtsbehörde maßgeblich.
KommAustria und RTR: www.rtr.at
Österreichische Datenschutzbehörde: www.dsb.gv.at
Österreichischer Presserat: www.presserat.at
Österreichische und europäische Rechtsgrundlagen
Für das Angebot gelten die jeweils sachlich, räumlich und persönlich anwendbaren Rechtsvorschriften. Zu den einschlägigen Grundlagen gehören insbesondere:
- Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, insbesondere Art. 13 zur Meinungs- und Pressefreiheit.
- Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Art. 8 zum Schutz des Privat- und Familienlebens und Art. 10 zur Freiheit der Meinungsäußerung.
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Art. 7, 8 und 11, innerhalb ihres Anwendungsbereichs nach Art. 51.
- Österreichisches Mediengesetz, insbesondere die Bestimmungen über Persönlichkeitsschutz, Gegendarstellung, Offenlegung, entgeltliche Veröffentlichungen und Redaktionsgeheimnis.
- E-Commerce-Gesetz, insbesondere die Informationspflichten nach § 5 und die Bestimmungen über kommerzielle Kommunikation.
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere § 16 zum Persönlichkeitsschutz und § 1330 zum Schutz vor Ehrenbeleidigung und kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen.
- Österreichisches Strafgesetzbuch, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen über Ehrverletzungen und sonstige rechtswidrige Veröffentlichungen.
- Österreichisches Urheberrechtsgesetz, einschließlich der Bestimmungen über Verwertungsrechte, Bildnisschutz, Zitate und Text- und Data-Mining.
- Datenschutz-Grundverordnung, Verordnung (EU) 2016/679, sowie das österreichische Datenschutzgesetz, insbesondere dessen § 9 für journalistische Datenverarbeitungen.
- Telekommunikationsgesetz 2021, insbesondere § 165 Abs. 3 für die dort erfassten Speicherungen und Zugriffe auf Endgeräte.
- Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste und das österreichische Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz, soweit tatsächlich erfasste Vermittlungsdienste angeboten werden.
- Verordnung (EU) 2024/1083, Europäisches Medienfreiheitsgesetz, sowie die einschlägigen österreichischen Durchführungsvorschriften.
- Konsumentenschutzgesetz, Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz und Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, soweit die betreffenden Leistungen und Vertragsverhältnisse in deren Anwendungsbereich fallen.
- Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, soweit entsprechende audiovisuelle Dienste angeboten werden.
Die Anwendbarkeit österreichischer Vorschriften auf ausländische Medieninhaber richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen. Beim Mediengesetz ist insbesondere dessen § 50 zu berücksichtigen. Weder die österreichische Internetadresse noch der ausländische Gesellschaftssitz beantworten diese Frage für sämtliche Rechtsgebiete einheitlich. Dieses Impressum enthält keine ausschließliche Rechtswahl und schränkt zwingende Vorschriften anderer betroffener Staaten nicht ein.
Informationspflichten und Offenlegung
Die Anbieterinformationen richten sich innerhalb des jeweiligen Anwendungsbereichs insbesondere nach § 5 ECG sowie §§ 24, 25 und 25a MedienG. Für ein journalistisches Nachrichtenangebot sind die gesetzlichen Offenlegungspflichten von den erleichterten Angaben für Websites zu unterscheiden, die lediglich der persönlichen Darstellung oder Unternehmenspräsentation dienen. Soweit die umfassende Offenlegungspflicht besteht, erfasst sie insbesondere die Medieninhaberin, den Unternehmensgegenstand, den Sitz, die vertretungsbefugten Organe, gegebenenfalls Aufsichtsratsmitglieder, die maßgeblichen Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse sowie weitere gesetzlich bezeichnete Verbindungen und Treuhandverhältnisse. Die grundlegende Richtung des Mediums wird im Abschnitt „Profil und grundlegende Richtung“ beschrieben. Soweit das Europäische Medienfreiheitsgesetz Anwendung findet, sind zusätzlich die Informationen nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 leicht und unmittelbar zugänglich zu machen. Hierzu gehören insbesondere direkte, indirekte und wirtschaftliche Eigentümer sowie die gesetzlich erfassten jährlichen Beträge staatlicher Werbemittel und bestimmter Werbeeinnahmen aus Drittstaaten. § 25a MedienG, in Kraft seit 1. Mai 2026, berücksichtigt diese europäischen Informationspflichten und lässt ergänzende österreichische Offenlegungspflichten bestehen. Die Nennung eines technischen Dienstleisters oder eines Werbekooperationspartners ersetzt die erforderlichen Eigentümer- und Organangaben nicht.
Verantwortung für journalistische und sonstige Inhalte
Die Medieninhaberin trägt für eigene sowie redaktionell übernommene Inhalte die Verantwortung nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Nachrichten werden vor ihrer Veröffentlichung mit der nach den Umständen gebotenen journalistischen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt geprüft. Die Übernahme von Agenturmeldungen, Bildmaterial oder sonstigen Beiträgen Dritter führt nicht automatisch zu einer Haftungsbefreiung. Gesetzlich vorgesehene Ausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind anhand ihrer jeweiligen Voraussetzungen zu beurteilen. Bei hinreichend konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen prüfen wir den Sachverhalt und treffen die rechtlich gebotenen Maßnahmen. Dazu können Berichtigungen, Ergänzungen, eine Einschränkung des Zugangs oder die Entfernung eines Inhalts gehören. Gesetzliche Ansprüche auf Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf, Beseitigung, Schadenersatz oder medienrechtliche Entschädigung bleiben nach Maßgabe ihrer jeweiligen Voraussetzungen unberührt.
Historischer Hintergrund und heutiges Angebot
Vor 81 Jahren (Stand: 1. Januar 2026) wurde die österreichische Tageszeitung „Salzburger Tageblatt“ von Max Stern in der Stadt Salzburg, nahe der Grenze zu Deutschland am Fuß der Ostalpen, gegründet und erschien erstmals am 8. Mai 1845. Das „Salzburger Tageblatt“ spielt auch in seiner aktuellen Neufassung eine bedeutende Rolle in der regionalen Medienlandschaft Salzburgs sowie in ganz Österreich und der europäischen Medienlandschaft und zeichnet sich durch eine umfassende Berichterstattung über lokale, regionale und landesweite Ereignisse aus. Es bietet seinen Leserinnen und Lesern rund um die Uhr, an sieben Tagen in der Woche und in sechs Sprachen Nachrichten aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Gesellschaft, mit besonderem Fokus auf die Interessen und Anliegen der Salzburger Bevölkerung sowie Informationen aus der ganzen Welt. Das heutige digitale Angebot des SALZBURGER TAGEBLATT greift diesen historischen Zeitungstitel auf. Aus dem historischen Erscheinungsjahr wird keine ununterbrochene Verlagstätigkeit oder rechtliche Identität mit der damaligen Publikation abgeleitet.
Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Die datenschutzrechtlichen Rollen richten sich nach den tatsächlichen Aufgaben. Verantwortlich ist, wer über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Die technische Betreuung eines Systems macht einen Dienstleister nicht automatisch zum Verantwortlichen. Soweit Dienstleister personenbezogene Daten weisungsgebunden für SCANDIC TRUST GROUP LLC verarbeiten und die DSGVO anwendbar ist, erfolgt ihre Einbindung auf Grundlage einer Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Diese regelt insbesondere:
- Gegenstand und Dauer der Verarbeitung.
- Art und Zweck der Verarbeitung.
- Arten personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen.
- Rechte, Pflichten und Weisungsbefugnisse der Verantwortlichen.
- Vertraulichkeit und technische sowie organisatorische Schutzmaßnahmen.
- Voraussetzungen für die Einschaltung weiterer Auftragsverarbeiter.
- Unterstützung bei Betroffenenrechten, Datenschutzverletzungen und weiteren gesetzlichen Pflichten.
- Rückgabe oder Löschung der Daten nach Beendigung des Auftrags.
- Nachweise, Kontrollmöglichkeiten und den Umgang mit rechtswidrigen Weisungen.
Der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung ersetzt weder die erforderliche Zulässigkeit der Verarbeitung noch die Prüfung internationaler Datenübermittlungen. Entscheidend sind auch die tatsächliche Umsetzung und die Einhaltung der vereinbarten Schutzmaßnahmen.
Digitale Dienste und Umgang mit rechtswidrigen Inhalten
Die rechtliche Einordnung richtet sich nach den tatsächlich angebotenen Funktionen. Ein journalistisches Angebot wird nicht allein durch seine Veröffentlichung im Internet zu einem Hostingdienst oder einer Online-Plattform. Soweit SALZBURGER TAGEBLATT Vermittlungsdienste im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2065 anbietet, gelten die einschlägigen Verpflichtungen dieser Verordnung. Die Haftungsregelungen der Art. 4 bis 6 erfassen nur die jeweils bezeichneten Vermittlungstätigkeiten unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Art. 8 schließt allgemeine Überwachungspflichten für solche Dienste aus; konkrete gesetzliche Handlungspflichten und behördliche oder gerichtliche Anordnungen bleiben bestehen. Für erfasste Hostingdienste ist insbesondere das Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 zu beachten. Eigene redaktionelle Inhalte werden durch diese Vorschriften nicht pauschal von der Verantwortung ausgenommen.
Pressefreiheit und öffentliche Aufgabe der Presse
Die Presse- und Meinungsfreiheit wird in Österreich insbesondere durch Art. 13 des Staatsgrundgesetzes und Art. 10 EMRK geschützt. Die Presse trägt durch Recherche, Berichterstattung, Einordnung, Stellungnahmen und Kritik zur öffentlichen Meinungsbildung und zur Kontrolle gesellschaftlicher Macht bei. Staatliche Einschränkungen müssen die gesetzlichen und menschenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere einem anerkannten Schutzinteresse dienen und verhältnismäßig sein. Die Meinungs- und Medienfreiheit ist mit dem Schutz des Privatlebens, der Ehre und anderer berechtigter Interessen in Einklang zu bringen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil Lingens gegen Österreich vom 8. Juli 1986, Beschwerde Nr. 9815/82, die besondere Bedeutung politischer Kritik und die Unterscheidung zwischen beweisbaren Tatsachen und Werturteilen hervorgehoben. Politische Amtsträger müssen im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Tätigkeit grundsätzlich weitergehende Kritik hinnehmen als Privatpersonen. Daraus folgt keine uneingeschränkte Befugnis zur Veröffentlichung falscher Tatsachen oder zu rechtswidrigen Eingriffen in das Privatleben.
Quellenschutz, Zeugnisverweigerung und Beschlagnahmeschutz
Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses richtet sich insbesondere nach § 31 MedienG. Die dort bezeichneten Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer dürfen als Zeugen vor Gerichten und Verwaltungsbehörden die Beantwortung bestimmter Fragen zu Verfassern, Einsendern, Gewährspersonen und berufsbezogenen Mitteilungen verweigern. Dieses Recht darf insbesondere nicht durch Herausgabeanordnungen oder Beschlagnahmen entsprechender Unterlagen und Datenträger umgangen werden. Für Überwachungsmaßnahmen gelten die einschlägigen strafprozessualen Vorschriften. Maßgeblich sind der konkrete gesetzliche Schutzbereich und die grundrechtlichen Anforderungen.
Der Schutz journalistischer Quellen ist von der Anonymität gewöhnlicher Nutzerkommentare zu unterscheiden. Im Urteil Standard Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich Nr. 3 vom 7. Dezember 2021, Beschwerde Nr. 39378/15, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bedeutung einer Abwägung vor der angeordneten Offenlegung anonymer Kommentierender hervorgehoben. Er hat dabei weder sämtliche Kommentierenden zu journalistischen Quellen erklärt noch ein absolutes Recht auf Anonymität anerkannt.
Journalistische Kritik und Persönlichkeitsrechte
SALZBURGER TAGEBLATT unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen, Kommentaren und Werturteilen. Meinungsbeiträge werden als solche kenntlich gemacht. Die Redaktion achtet die Menschenwürde, die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Der zivilrechtliche Schutz richtet sich insbesondere nach §§ 16 und 1330 ABGB sowie beim Bildnisschutz nach § 78 UrhG. Hinzu kommen die einschlägigen Bestimmungen des Mediengesetzes, insbesondere zum Schutz vor ehrverletzenden Veröffentlichungen, Eingriffen in den höchstpersönlichen Lebensbereich, unzulässiger Identitätsbekanntgabe und Verletzungen der Unschuldsvermutung.
Der Oberste Gerichtshof hat unter anderem in seiner Entscheidung 4 Ob 598/87 vom 30. November 1987 ausgeführt, dass auch eine wertend formulierte Äußerung eine überprüfbare Tatsachenbehauptung enthalten kann. Entscheidend sind ihr Inhalt und Zusammenhang; die bloße Bezeichnung als Meinung beseitigt einen tatsächlichen Aussagekern nicht. Die Redaktion unterscheidet bei der Berichterstattung über Strafverfahren zwischen Verdacht, Anklage und rechtskräftiger Verurteilung. Gesetzliche Ansprüche sind anhand der konkreten Veröffentlichung und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen.
Gegendarstellung und nachträgliche Mitteilung
Soweit die einschlägigen Bestimmungen des Mediengesetzes Anwendung finden, können Personen, die durch eine Tatsachenmitteilung in einem periodischen Medium nicht bloß allgemein betroffen sind, nach §§ 9 ff. MedienG eine unentgeltliche Gegendarstellung verlangen. Diese muss sich auf die beanstandete Tatsachenmitteilung beziehen und in angemessenem Umfang erläutern, inwiefern sie unrichtig oder unvollständig sei. Das Veröffentlichungsbegehren ist nach § 12 MedienG schriftlich an die Medieninhaberin oder die Redaktion zu richten.
Für die Gegendarstellung ist insbesondere die Zugangsfrist nach § 11 Abs. 1 Z 10 MedienG zu beachten: Das Begehren muss grundsätzlich binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht oder abrufbar gemacht wurde, bei der Medieninhaberin oder der Redaktion einlangen. Für nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens gelten eigene Voraussetzungen und ein abweichender Fristbeginn. Veröffentlichungsfristen, Ausschlussgründe und gerichtliche Durchsetzung richten sich nach dem Mediengesetz.
Medienvielfalt und Konzentrationskontrolle
SALZBURGER TAGEBLATT bekennt sich zur publizistischen Vielfalt und zur Unabhängigkeit journalistischer Entscheidungen. Für Unternehmenszusammenschlüsse gelten innerhalb ihres Anwendungsbereichs das österreichische Kartellgesetz 2005 und die einschlägigen europäischen Vorschriften. Bei Medienzusammenschlüssen sind insbesondere die besonderen Regelungen der §§ 8 ff. KartG zu beachten. § 13 KartG berücksichtigt neben der Medienvielfalt auch die redaktionelle Unabhängigkeit und verweist auf die Kriterien des Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1083. Die gesetzlichen Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde und des Kartellgerichts stellen keine redaktionelle Zulassung oder inhaltliche Billigung dieses Angebots dar.
Hinweise auf Rechtsverletzungen und außergerichtliche Beanstandungen
Hinweise auf mögliche Rechtsverletzungen können an [email protected] gerichtet werden. Bitte benennen Sie möglichst den betroffenen Beitrag oder die konkrete Internetadresse und erläutern Sie die Beanstandung. Wir prüfen hinreichend konkrete Hinweise und treffen die rechtlich gebotenen Maßnahmen. Eine vorherige unmittelbare Kontaktaufnahme ist keine allgemeine Voraussetzung für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe oder gerichtlichen Rechtsschutzes. Besondere gesetzliche Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere für Gegendarstellungen, bleiben unberührt. Die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Einzelfalls und wird durch dieses Impressum nicht pauschal ausgeschlossen.
Nachrichten-, Informations-, Video- und Bilderdienste
SALZBURGER TAGEBLATT ist Partner der Nachrichtendienste AFP (Agence France-Presse), APA (Austria Presse Agentur), Reuters, PTI (Press Trust of India), Euronews, ANSA (Agenzia Nazionale Stampa Associata), Adnkronos, SID, Xinhua, AP (Associated Press), CORBIS, VCG (Visual China Group), ANI (Asian News International), NOTIFIED, Polska Agencja Prasowa und Yonhap News Agency. Die Nutzung der jeweiligen Nachrichten-, Informations-, Video- und Bildangebote richtet sich nach den bestehenden Vertrags- und Nutzungsrechten. Aus der Nennung eines Dienstes folgt weder eine umfassende Nutzungserlaubnis für Dritte noch eine inhaltliche Billigung sämtlicher Veröffentlichungen von SALZBURGER TAGEBLATT durch diesen Dienst.
Thomson Reuters OnePass / PressPass by Business Wire / AP-CONTENT

Die Nutzung der genannten Nachrichten-, Zugangs- und Distributionsangebote erfolgt im Rahmen der jeweils vereinbarten Leistungen und Lizenzen. Über beauftragte Partner können Unternehmensnachrichten für internationale Medien und Finanzinformationsdienste bereitgestellt werden. Ein Zugang zu einem Dienst oder einem Benutzerkonto begründet für sich allein keine unbeschränkten Veröffentlichungs-, Weiterverbreitungs- oder Unterlizenzierungsrechte. Rechte an Agenturmaterial, Marken, Bildern und sonstigen geschützten Inhalten verbleiben bei den jeweiligen Berechtigten, soweit sie nicht wirksam eingeräumt wurden.
Internationale Verbreitung von Unternehmensnachrichten
Unternehmensnachrichten können über beauftragte Nachrichten- und Distributionsdienste, darunter Angebote von Reuters, Business Wire und AP, an internationale Medien und Finanzinformationsdienste verbreitet werden. Der konkrete Verbreitungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag und den verfügbaren Vertriebswegen. Die Berichterstattung erfasst unter anderem die Finanzplätze Frankfurt mit der Frankfurter Wertpapierbörse und Xetra, New York mit der NYSE, Tokio, London, Zürich mit SIX Swiss Exchange, Wien und Shanghai. Nachrichtenagenturen, Börsenplätze, Handelssysteme und Börsenindizes sind dabei voneinander zu unterscheiden. Die Verbreitung einer Unternehmensmeldung ist weder mit einer Börsenzulassung noch mit einer Bestätigung durch eine Börse gleichzusetzen. Eine Veröffentlichung auf bestimmten Börsen- oder Drittplattformen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Technische Sicherheit und Datensicherung
Die technische Umsetzung durch SCANDIC ASSETS FZCO umfasst den Betrieb und die Absicherung der eingesetzten Systeme an den Serverstandorten Boston, USA, und Kuala Lumpur, Malaysia. Ergänzend werden Hosting- und Datensicherungsleistungen von CONVOTIS Swiss Cloud AG, vormals aspectra AG, in der Schweiz sowie von Iron Mountain Incorporated einbezogen. Das Sicherheitskonzept sieht AES-256 mit authentifizierter Verschlüsselung, beispielsweise AES-256-GCM, für Sicherungsdaten sowie TLS 1.3 für entsprechend eingerichtete Übertragungsverbindungen vor. Zur laufenden Erkennung und Bearbeitung von Sicherheitsereignissen werden KI-gestützte Cybersicherheitslösungen von Darktrace eingesetzt. Die technische Leistung umfasst eine fortlaufende Überwachung sowie regelmäßige Datensicherung und Replikation mit dem Ziel, die Verfügbarkeit nach Störungen oder Angriffen wiederherzustellen. Die Anbieterin bleibt für angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen verantwortlich; die technische Umsetzung erfolgt durch die beauftragten Dienstleister. Dazu gehören risikogerechte Zugriffsregelungen, Verschlüsselung sowie Verfahren zur Sicherung, Wiederherstellung und Überprüfung der Systeme. Konkrete Wiederherstellungszeiten richten sich nach ausdrücklich vereinbarten Leistungszusagen. Ein vollständiger Ausschluss technischer Störungen oder unberechtigter Zugriffe wird nicht zugesichert.
Redaktionelle Grundsätze
SALZBURGER TAGEBLATT richtet die Berichterstattung an Wahrhaftigkeit, sorgfältiger Recherche, sachgerechter Einordnung und der erkennbaren Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung aus. Die Redaktion wahrt ihre Unabhängigkeit bei journalistischen Entscheidungen. Kommerzielle Interessen dürfen die Berichterstattung nicht verdeckt beeinflussen. Nachrichten geben grundsätzlich den zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung bekannten Sachstand wieder. Spätere Entwicklungen können Ergänzungen oder Berichtigungen erforderlich machen. Erkannte wesentliche Fehler werden angemessen berichtigt. Unverlangt eingesandte Beiträge und Materialien begründen keinen Anspruch auf Veröffentlichung, Vergütung oder Rücksendung, sofern keine entsprechende Vereinbarung besteht. Gesetzliche Schutz-, Sorgfalts- und Haftungspflichten bleiben unberührt.
Entgeltliche Veröffentlichungen werden nach den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen kenntlich gemacht. § 26 MedienG sieht hierfür insbesondere die Bezeichnungen „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ vor, soweit die Entgeltlichkeit nicht bereits durch Gestaltung oder Anordnung zweifelsfrei erkennbar ist. Ergänzende Anforderungen des ECG und des Wettbewerbsrechts bleiben unberührt.
Profil und grundlegende Richtung
SALZBURGER TAGEBLATT versteht sich als liberal-konservativ ausgerichtetes digitales Nachrichtenangebot. Die grundlegende Richtung umfasst eine unabhängige Berichterstattung über politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklungen mit besonderem Bezug zu Stadt und Land Salzburg sowie zu Österreich, Europa und internationalen Ereignissen. Das Angebot widmet sich außerdem Bürgerrechten, gesellschaftlicher Teilhabe, Demokratie und weiteren Themen des öffentlichen Lebens. Neben der Redaktion wirken freie Journalistinnen und Journalisten an den verschiedenen Ressorts mit. Die Herausgeberin bestimmt die publizistische Grundausrichtung unter Wahrung der gesetzlichen und berufsethischen Anforderungen an die journalistische Tätigkeit.
Pressekodex
SALZBURGER TAGEBLATT orientiert sich an den „Grundsätzen für die publizistische Arbeit – Ehrenkodex für die österreichische Presse“ des Österreichischen Presserats. Dazu gehören insbesondere Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe, die Unterscheidung zwischen Tatsachenberichten und Meinungsäußerungen, der Schutz der Persönlichkeit und der Intimsphäre sowie die Unabhängigkeit gegenüber sachfremden Einflüssen. Diese berufsethischen Maßstäbe ergänzen die gesetzlichen Anforderungen. Sie ersetzen weder das anwendbare Recht noch gerichtlichen Rechtsschutz. Die redaktionelle Verantwortung besteht unabhängig davon, ob bei der Erstellung eines Beitrags technische Hilfsmittel oder künstliche Intelligenz eingesetzt werden.
Datenschutz und Auftragsverarbeitungsvertrag
Vereinbarungen mit Auftragsverarbeitern müssen die tatsächlichen Verarbeitungsvorgänge, Verantwortlichkeiten und Schutzmaßnahmen nachvollziehbar abbilden. Maßgeblich ist insbesondere Art. 28 DSGVO. Eine Vertragsbezeichnung, eine allgemeine Verschwiegenheitsklausel oder der Abschluss einer Vereinbarung allein ersetzt weder die Prüfung der Zulässigkeit einer Verarbeitung noch die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Kontrollen. Bei der Auswahl und Einbindung von Dienstleistern sind insbesondere deren Aufgaben, Zugriffsrechte, Unterauftragnehmer, Verarbeitungsstandorte und Verfahren nach Vertragsende zu berücksichtigen.
Datenschutz-Grundverordnung und österreichisches Datenschutzrecht
Ob und in welchem Umfang die DSGVO auf eine Verarbeitung Anwendung findet, richtet sich insbesondere nach ihren Art. 2 und 3. Auch eine außerhalb der Europäischen Union niedergelassene Verantwortliche kann erfasst sein, insbesondere wenn die Verarbeitung mit einem gezielten Angebot an Personen in der Union oder der Beobachtung ihres dortigen Verhaltens zusammenhängt. Soweit die Voraussetzungen des Art. 27 DSGVO erfüllt sind und keine Ausnahme greift, ist eine Vertretung in der Union zu benennen. Die bloße Nennung eines europäischen Kooperationspartners ersetzt eine solche Benennung nicht. Informationen über die jeweiligen Verarbeitungszwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und Betroffenenrechte enthält die Datenschutzerklärung.
Für journalistische Datenverarbeitungen sind Art. 85 DSGVO und § 9 des österreichischen Datenschutzgesetzes zu beachten. Die seit 1. Juli 2024 geltende Neuregelung sieht differenzierte Maßgaben vor und berücksichtigt insbesondere den Schutz des Redaktionsgeheimnisses. Daraus folgt keine pauschale Ausnahme für sämtliche Datenverarbeitungen eines Medienunternehmens. Insbesondere Abonnementverwaltung, allgemeine Kundenbetreuung und werbliche Datenverarbeitungen sind nach ihren tatsächlichen Zwecken gesondert einzuordnen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 287/2022 ua., die frühere undifferenzierte Ausnahme für journalistische Datenverarbeitungen beanstandet und die Notwendigkeit eines sachgerechten Ausgleichs zwischen Datenschutz und Medienfreiheit hervorgehoben. Auf einen generellen Vorrang journalistischer Interessen gegenüber sämtlichen Datenschutzrechten wird daher nicht abgestellt.
Internationale Datenübermittlungen
Die Einbindung von Dienstleistern und Serverstandorten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann internationale Datenübermittlungen einschließen. Soweit die DSGVO Anwendung findet, sind hierfür insbesondere ihre Art. 44 bis 49 maßgeblich. Erforderlich sind die jeweils einschlägigen Voraussetzungen, etwa ein anwendbarer Angemessenheitsbeschluss, geeignete Garantien oder eine tatsächlich erfüllte gesetzliche Ausnahme. Ein Vertrag über Auftragsverarbeitung ersetzt diese Anforderungen nicht. Die Prüfung muss auch ausländische Fernzugriffe und den Einsatz weiterer Dienstleister erfassen. Ein europäischer Speicherstandort allein gewährleistet keinen ausschließlichen Verbleib der Daten im Europäischen Wirtschaftsraum.
Cookies und ähnliche Technologien
Für die Speicherung von Informationen auf Endgeräten und den Zugriff auf dort gespeicherte Informationen sind insbesondere § 165 Abs. 3 TKG 2021 und die einschlägigen datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten. Soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift, ist eine aktive Einwilligung auf Grundlage klarer und umfassender Informationen erforderlich. Ausgenommen sind insbesondere die technisch erforderliche Übertragung einer Nachricht und Speicherungen oder Zugriffe, die für einen ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt notwendig sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil Planet49 vom 1. Oktober 2019, Rechtssache C-673/17, klargestellt, dass ein vorangekreuztes Kästchen keine wirksame Einwilligung für einwilligungsbedürftige Cookies darstellt. Informationen müssen auch die Funktionsdauer der Cookies und mögliche Zugriffe Dritter berücksichtigen. Einzelheiten zum tatsächlichen Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien werden in den Datenschutz- und Cookie-Informationen des Angebots erläutert.
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Texte, Bilder, Videos, Grafiken, Datenbanken, Gestaltungen und sonstige Bestandteile des Angebots sind geschützt, soweit die jeweiligen gesetzlichen Schutzvoraussetzungen vorliegen. Rechte stehen der Anbieterin oder den jeweils berechtigten Dritten zu. Nutzungen außerhalb einer gesetzlichen Erlaubnis oder einer eingeräumten Lizenz bedürfen der Zustimmung der zuständigen Rechteinhaber. Dies betrifft insbesondere Vervielfältigungen, die Übernahme in andere Angebote und die öffentliche Zurverfügungstellung. Gesetzlich erlaubte Nutzungen bleiben unberührt.
Zitate sind nach Maßgabe des § 42f des österreichischen Urheberrechtsgesetzes zulässig. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Umfang der Nutzung durch den konkreten Zitatzweck gerechtfertigt ist. Die einschlägigen Anforderungen an Quellen- und Urheberangaben sind zu beachten. Eine Quellenangabe allein ersetzt keine erforderliche Nutzungserlaubnis.
Text- und Data-Mining
Für automatisierte Auswertungen geschützter Inhalte sind insbesondere § 42h UrhG und die zugrunde liegenden europäischen Regelungen zu beachten. Gesetzlich erlaubte Forschungsnutzungen bleiben innerhalb ihrer Voraussetzungen zulässig. Soweit die Anbieterin die erforderlichen Rechte innehat, behält sie sich Nutzungen nach § 42h Abs. 6 UrhG vor. Ein solcher Vorbehalt muss in der gesetzlich erforderlichen Weise kenntlich gemacht werden; bei über das Internet öffentlich zugänglichen Werken sind insbesondere maschinenlesbare Mittel zu berücksichtigen. Die bloße Aufnahme dieses Hinweises ersetzt eine erforderliche technische Umsetzung nicht. Zwingende gesetzliche Erlaubnisse bleiben unberührt.
Haftung und Verfügbarkeit
Für Schäden und sonstige Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Regelungen. Dieses Impressum enthält keinen pauschalen Ausschluss der Haftung für eigene Inhalte oder die Verletzung gesetzlicher Sorgfaltspflichten. Die Veröffentlichung allgemeiner Informationen begründet ohne besondere Vereinbarung keine individuelle Beratungsleistung. Umfang und Aktualität einzelner Beiträge ergeben sich aus ihrem Gegenstand und Veröffentlichungszeitpunkt. Inhalte und Funktionen können im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben angepasst werden. Bestehende Leistungszusagen, zwingende Haftungsvorschriften, Gewährleistungsrechte und sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Externe Links
Das Angebot kann Links auf Websites Dritter enthalten. Für deren Inhalte ist grundsätzlich der jeweilige Anbieter verantwortlich. Unsere eigenen gesetzlichen Prüf- und Handlungspflichten bleiben bestehen. Eine Verlinkung wird nach ihrem konkreten Zusammenhang beurteilt; eine pauschale Freistellung von jeder Verantwortung ist damit nicht verbunden. Bei hinreichend konkreten Hinweisen auf rechtswidrige verlinkte Inhalte prüfen wir die Beanstandung und entfernen oder sperren den Link, soweit dies rechtlich geboten ist.
Foren und nutzergenerierte Inhalte
SALZBURGER TAGEBLATT betreibt keine eigenständigen Diskussionsforen. Soweit andere Funktionen die Veröffentlichung von Nutzerbeiträgen ermöglichen, bestimmen sich Moderation, Verantwortlichkeit und Beschwerdeverfahren nach den dafür geltenden Nutzungsbedingungen und gesetzlichen Vorschriften. Die persönliche Verantwortung der verfassenden Person lässt mögliche eigene Pflichten der Anbieterin unberührt. Anfragen zur Herausgabe von Nutzerdaten werden nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen behandelt. Eine uneingeschränkte Anonymität wird nicht zugesichert.
Audiovisuelle Inhalte und Jugendmedienschutz
SALZBURGER TAGEBLATT beachtet die jeweils anwendbaren Anforderungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Dazu gehören insbesondere die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, die anwendbaren Jugendschutzgesetze der Länder und, bei erfassten audiovisuellen Diensten, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz. § 39 AMD-G enthält besondere Anforderungen für Inhalte, die die Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können. Die notwendigen Schutzmaßnahmen richten sich nach Art und Gefährdungspotenzial des konkreten Angebots. Ob ein Videobereich einer Nachrichtenwebsite einen eigenständigen audiovisuellen Mediendienst bildet, ist anhand seiner tatsächlichen Funktion und Ausgestaltung zu beurteilen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil New Media Online vom 21. Oktober 2015, Rechtssache C-347/14, klargestellt, dass auch ein Videobereich einer Zeitungswebsite unter die einschlägigen audiovisuellen Vorschriften fallen kann. Die bloße Einbindung in ein journalistisches Gesamtangebot schließt deren Anwendung nicht aus.
Verbraucherstreitbeilegung und Gerichtsstand
SCANDIC TRUST GROUP LLC übernimmt durch dieses Impressum keine freiwillige Verpflichtung zur Teilnahme an einem privaten Verbraucherschlichtungsverfahren. Gesetzlich vorgeschriebene Informations- und Teilnahmeverpflichtungen bleiben unberührt. Soweit das österreichische Alternative-Streitbeilegung-Gesetz Anwendung findet, werden die nach § 19 AStG erforderlichen Informationen erteilt. Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen Hinweise auf zuständige Streitbeilegungsstellen und die Erklärung zur Teilnahme, wenn eine konkrete Verbraucherstreitigkeit nicht unmittelbar beigelegt werden kann. Die frühere europäische Plattform für Online-Streitbeilegung steht nicht mehr zur Verfügung. Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/3228 mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben. Gesetzliche Möglichkeiten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsdurchsetzung bleiben davon unberührt.
Die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht richten sich nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften. Zwingende Verbrauchergerichtsstände und zwingender Verbraucherschutz werden durch dieses Impressum nicht eingeschränkt. Die ausländischen Gesellschafts- und Korrespondenzanschriften begründen keinen ausschließlichen Gerichtsstand zulasten der Nutzerinnen und Nutzer.
Geltung dieser Hinweise
Diese Hinweise erläutern die Anbieterstruktur und die rechtlichen Rahmenbedingungen des Angebots. Sie ändern bestehende Verträge nicht allein durch ihre Veröffentlichung. Soweit eine Bestimmung wirksam als Vertragsbedingung einbezogen wird und sich als unwirksam erweist, richten sich die Folgen nach dem anwendbaren Recht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt nicht automatisch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben uneingeschränkt bestehen.
Kontakt
Für Anfragen, Hinweise und Anregungen erreichen Sie uns unter:
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Urheber- und sonstige Schutzrechte bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang vorbehalten.