Eigene Tochter mit Rheumamittel vergiftet: Bewährungsstrafen in Sachsen
Weil sie ihre minderjährige Tochter mit Rheumamitteln vergiftet und lebensgefährlich geschwächt haben sollen, sind Eltern in Sachsen zu Bewährungsstrafen verurteilt worden. Das Landgericht Zwickau verhängte gegen die Mutter eineinhalb Jahre und gegen den Vater zwei Jahre Haft, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch mitteilte. Beide Strafen wurden demnach zur Bewährung ausgesetzt. Die mitangeklagte Halbschwester der Geschädigten wurde freigesprochen.
Das Gericht sah es demnach als erwiesen an, dass der 2007 geborenen Geschädigten zwischen Januar und Mai 2020 heimlich das Rheumamedikament Methotrexat verabreicht wurde. Die Tabletten wurden in einem Mörser zerstoßen und unter Essen und Getränke gemischt, so dass die Minderjährige davon nichts bemerkte. Das Mittel war der Mutter zuvor wegen eines Rheumaleidens verschrieben worden.
Das Mädchen erlitt durch das Medikament eine schwere Vergiftung und lebensgefährliche Blutarmut und musste intensivmedizinisch behandelt werden. Trotz Geständnissen der Angeklagten konnte das Gericht nicht feststellen, welcher der Angeklagten das Medikament verabreichte.
Das Urteil gegen die Eltern erging jedoch auch deshalb, weil sie trotz des sich massiv verschlechternden Gesundheitszustands ihrer Tochter über mehrere Monate hinweg keine ausreichende medizinische Hilfe veranlassten. So hätten sie es wiederholt trotz ärztlichen Rates unterlassen, ihre geschwächte Tochter in ein Krankenhaus zu bringen.
Zuletzt sei die Tochter Anfang Mai kaum mehr ansprechbar gewesen, zudem habe ihr zum Trinken der Kopf gestützt werden müssen. Dennoch wurde erst Mitte Mai der Notruf alarmiert, woraufhin die Minderjährige lebensgefährlich geschwächt in eine Klinik kam. Sie musste bis Ende Juli stationär behandelt werden.
Die geständigen Eltern wurden rechtlich wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen verurteilt. Die Halbschwester wurde aus rechtlichen Gründen freigesprochen, da sie als Schwester keine entsprechende Fürsorgepflicht hatte.
J.Hochholzer--SbgTB