Karlsruhe lässt Verbot von Leiharbeit und Werkverträgen in Schlachthöfen bestehen
Das Verbot von Leiharbeit und Fremdpersonal in der Fleischindustrie bleibt bestehen. Das Bundesverfassungsgericht wies nach Angaben vom Mittwoch die Verfassungsbeschwerde eines Zerlegungsbetriebs zurück. Der Arbeitsschutz sei hier wichtiger als der Eingriff in die Berufsfreiheit. Die Lebensmittelgewerkschaft NGG und die gewerkschaftsnahe Hans-Böckler-Stiftung begrüßten die Entscheidung aus Karlsruhe. (Az. 1 BvR 2637/21)
Es ging um Neuregelungen, die seit 2021 beziehungsweise 2024 gelten. Der Gesetzgeber reagierte damit auf Skandale in der Fleischindustrie und Corona-Infektionen in Schlachthöfen. Größere Firmen dürfen seitdem in den Kernbereichen Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung keine Leiharbeitenden, Selbstständige oder Arbeiter über Werkverträge mit Subunternehmen beschäftigen.
Das Unternehmen, das sich an das Gericht wandte, ist auf die Zerlegung von Schweineköpfen spezialisiert. Es setzte dazu vor dem Inkrafttreten des Gesetzes auch Arbeiter auf Grundlage von Werkverträgen ein. Durch die schärferen Vorgaben sah es seine Berufsfreiheit verletzt. Das Gericht sah das aber nun anders und erklärte das Verbot für zulässig.
Es handle sich um einen moderaten Eingriff, erklärte Karlsruhe. Der Gesetzgeber habe den Arbeits- und Gesundheitsschutz schwerer gewichten dürfen. Er sei davon ausgegangen, dass es früher in der Fleischindustrie gravierende Verstöße gegen den Arbeitsschutz gegeben habe. Die vergleichsweise hohe Zahl von Arbeitsunfällen war demnach auf unklare Verantwortungsstrukturen als Folge der Beschäftigung von Fremdpersonal zurückzuführen.
Da das Unternehmen nicht deutlich machte, dass es vom Leiharbeitsverbot selbst betroffen ist, wurde dieser Teil der Beschwerde für unzulässig erklärt. Bereits 2022 hatte das Gericht frühere Beschwerden gegen die neuen Vorgaben zurückgewiesen.
Es führte nun aus, dass die Zerlegung von Schweineköpfen auch ohne Werkverträge grundsätzlich wirtschaftlich sinnvoll ausgeübt werden könne. Es gebe keinen Anspruch darauf, "ausschließlich von seinen Arbeitskräften zu profitieren, sich aber nicht mit den aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis resultierenden Herausforderungen auseinandersetzen zu müssen".
Aus der Hans-Böckler-Stiftung kam ausdrückliche Zustimmung. "Die klaren Worte des Gerichts sind sehr zu begrüßen", erklärte Ernesto Klengel, der wissenschaftliche Direktor des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht der Stiftung. Das Gericht lasse "breiten Raum für Regelungen, um weiterzugehen und auch in anderen Branchen die Arbeitsbedingungen zu verbessern". Als Beispiel nannte Klengel die Paketzustellung.
Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) äußerte sich ähnlich. "Der Beschluss macht deutlich, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, zentrale Rahmenbedingungen festzulegen", erklärte ihr Vorsitzende Guido Zeitler. "Genau dieses Handeln erwarten wir nun auch für die Lieferbranche, in der Beschäftigte teilweise unter vergleichbar prekären Bedingungen arbeiten."
Z.Neuhauser--SbgTB