Salzburger Tageblatt - EuGH: Keine Gesundheits-Werbung für Pflanzenextrakte in Nahrungsergänzungsmitteln

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EuGH: Keine Gesundheits-Werbung für Pflanzenextrakte in Nahrungsergänzungsmitteln
EuGH: Keine Gesundheits-Werbung für Pflanzenextrakte in Nahrungsergänzungsmitteln / Foto: Yasuyoshi CHIBA - AFP/Archiv

EuGH: Keine Gesundheits-Werbung für Pflanzenextrakte in Nahrungsergänzungsmitteln

Unternehmen dürfen für Pflanzenextrakte in Nahrungsergänzungsmitteln aktuell nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben werben. Dieses grundsätzliche Verbot gilt solange, bis die EU-Kommission die Prüfung dieser Angaben abgeschlossen hat, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg entschied. Es ging um einen Fall aus Deutschland. (Az. C-386/23)

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Beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe liegt eine Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb gegen das Unternehmen Novel Nutriology. Dieses vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel, das Extrakte aus Safran und Melonensaft enthält. Es warb damit, dass diese Extrakte stimmungsaufhellend wirkten sowie Stressgefühle und Erschöpfung reduzierten. Der Verband klagte auf Unterlassung.

Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob eine solche Werbung zulässig sei. Denn grundsätzlich darf mit solchen auf die Gesundheit bezogenen Angaben nicht für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel geworben werden. Ausnahmen gelten nur für Angaben, welche die EU-Kommission geprüft und zugelassen hat.

Aussagen zu pflanzlichen Stoffen, sogenannten Botanicals, stehen aber noch nicht auf der Liste. Die Prüfung und Zulassung solle sicherstellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wissenschaftlich abgesichert seien, erklärte der EuGH. So sollten Verbraucher geschützt werden. Darum dürfe aktuell nicht gesundheitsbezogen für Botanicals in Nahrungsergänzungsmitteln geworben werden.

Eine Ausnahme gelte für Angaben, die unter eine Übergangsregelung fallen. Dafür hätte aber vor 2008 ein Zulassungsantrag gestellt werden müssen, was hier nicht passiert sei.

Im konkreten Rechtsstreit zwischen dem Verband und dem Unternehmen entscheidet nun der Bundesgerichtshof. Er ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden. Ein Termin für die Entscheidung in Karlsruhe wurde noch nicht bekanntgegeben.

F.A.Kainz--SbgTB